7.7. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Schätzwerte der Gebäude Nrn. aaa und bbb (Erw. 7.6.1.) keine Korrektur erfordern, der Schätzwert des Gebäudes Nr. hhh für die Berechnung der Anschlussgebühr aber zu reduzieren ist (Erw. 7.6.2.). 8. 8.1. Bevor diese Korrektur vorgenommen wird, ist zu prüfen, ob die Anschlussgebühren richtig berechnet wurden. Die Beschwerdeführerin macht keine diesbezüglichen Mängel geltend.