Die Abweichung bei den Doppeleinfamilienhäusern beträgt rund Fr. 73'750.– (8 %). Sie liegt innerhalb der Schätzungstoleranz (vgl. Erw. 6.5.) und ist daher hinzunehmen. Eine frankengenaue Übereinstimmung von Schätzung und Baukostenaufstellung ist naturgemäss nicht zu erwarten. Die Nachschätzung der beiden Fachrichter der Schätzungskommission stützt zudem die von der AGV vorgenommene Schätzung. Unter diesen Umständen ist keine Korrektur am Schätzwert der AGV vorzunehmen.