7.6. 7.6.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen lässt sich eine Differenz zwischen Baukosten und Gebäudeschätzung von rund 30 % begründen mit den Argumenten Generalunternehmung und gleichzeitiger Erstellung mehrerer Gebäude. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich gegeben. Allerdings ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass sie bei den beiden in Q. realisierten Projekten im Vergleich mit grossen Überbauungen weniger einsparen konnte. Es sind daher nur 25 % aufzurechnen. Die Kontrollrechnung unter Aufrechnung der 25 % ergibt mit gerundeten Zahlen (Gebäude Nrn. aaa und bbb werden zusammengefasst, da nur eine gemeinsame Baukostenaufstellung vorliegt):