7.5. Für die im Vergleich zu einem geplanten Neubau grundsätzlich teurere Wiederherstellung im Schadenfall erachtete die Schätzungskommission im bereits erwähnten Entscheid (vorne Erw. 7.3.) einen Zuschlag von 10 %, für die Verbilligungseffekte aus der Stellung als Generalunternehmer einen solchen von 20 % als gerechtfertigt. In einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde von 1999 wurde die Kostenreduktion infolge Serienbaus eines Generalunternehmers mit mindestens 15 % beziffert (Entscheid der Oberschätzungsbehörde 6-SV.1998.50007 in Sachen K.K. et al. gegen AVA vom 30. August 1999, Erw. 6.3.4.2.1. - 6.3.4.2.6.).