Zudem muss der Geschädigte möglichst rasch bauen, was ihn daran hindert, mehrere Angebotsrunden durchzuführen. Der Generalunternehmer ist zwar zeitlich auch nicht völlig ungebunden (Baubeginn erst nach Verkauf einer bestimmten Anzahl Einheiten, Abgabetermin), im Vergleich zum Geschädigten aber immer noch deutlich flexibler. Die einem Generalunternehmer offenstehenden Spareffekte infolge seiner Insiderkenntnisse sowie allfällige Preisreduktionen der Handwerker in der Hoffnung auf Folgeaufträge sind im Schadenfall für einen Dritten auch nicht beliebig realisierbar (SKE 6-SV.2008.4 in Sachen SEG A. gegen AGV vom 13. Januar 2009, Erw. 5.4.).