Im Unterschied zum baukundigen Generalunternehmer wird der Geschädigte keine Einsparungen durch Serieneffekte (gleiches Haus mehrfach und/oder grössere Liegenschaft mit mehreren Einheiten aufstellen) erzielen (zum Einzelobjektzuschlag vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 2P.281/2004 vom 2. März 2005, Erw. 3.2.). Er wird insbesondere bei einem Teilschaden infolge geringerer Bestellmengen (z.B. nur eine Kücheneinrichtung statt acht) höhere Preise bezahlen müssen. Zudem muss der Geschädigte möglichst rasch bauen, was ihn daran hindert, mehrere Angebotsrunden durchzuführen.