Einsparungen durch Wiederholungseffekte und Mengenrabatte sowie Spareffekte durch die Generalunternehmerschaft sind bei der Festlegung des Versicherungswerts nicht zu berücksichtigen (vgl. den Entscheid der Oberschätzungsbehörde in AGVE 1999, S. 497 ff.). Dasselbe gilt für besondere Preisvergünstigungen, Angebote, Eigenlieferungen etc., die sich bei einem allfälligen Wiederaufbau nicht ohne weiteres wiederholen lassen (§ 9 Abs. 1 Schätzungsreglement bzw. § 8 aSchätzungsreglement/1996).