6.8.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Schätzungen der AGV der beiden Hälften des Doppeleinfamilienhauses im Vergleich zu den Zahlen der Fachverbände unauffällig sind und auch von den Fachrichtern bestätigt werden. Die behaupteten Baukosten für den Doppelbau weichen demgegenüber stark von diesen Richtwerten ab. Es liegt daher an der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen, dass nicht nur die Erstellungskosten, sondern auch die Wiederherstellungskosten im Schadenfall in dem von ihr behaupteten Umfang liegen würden. Nur wenn ihr dies gelänge, wäre der Versicherungswert zu reduzieren (vgl. SKE 6-SV.2008.4 in Sachen SEG A. gegen AGV vom 13. Januar 2009, Erw.