6.8.3. Die AGV-Schätzungen des Doppelhauses (Nrn. aaa und bbb) decken sich mit der Bewertung der beiden Fachrichter, die einen Augenschein vorgenommen haben (vgl. Protokoll S. 6 und 10). Sie haben zwar nur eine Hälfte des Doppelhauses besichtigt, da aber beide Hälften gemeinsam erstellt wurden, ist von gleichen Verhältnissen auszugehen, allenfalls mit Unterschieden im Innenausbau. Die AGV-Schätzungen bilden diese durch einen kleinen Wertunterschied auch ab.