Das heisst aber nicht, dass diese zum Versicherungswert erhoben wird. Gefragt sind die durchschnittlichen Kosten, mit denen bei einem Wiederaufbau zu rechnen ist (vgl. §§ 8 und 9 des Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden [Schätzungsreglement; SAR 673.353] vom 7. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008). Die Regelung im aufgehobenen Schätzungsreglement vom 25. Oktober 1996 (§§ 7 und 8 [AGS 1996, S. 430 ff.]) war gleich.