6.3.3. Diese Prüfung hätte grundsätzlich auch der Gemeinderat vornehmen können bzw. müssen. Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts (publiziert in AGVE 1984 S. 232) hat die "abgaberechtlich tätige Behörde" in Fällen wie dem vorliegenden den Versicherungswert zu überprüfen. Zu diesen Behörden gehört zweifellos auch der ursprünglich verfügende Gemeinderat. Eine summarische Prüfung auf entsprechende Rüge hin wäre diesem ohne weiteres zumutbar. Da die Schätzungskommission mit voller Kognition prüft (vgl. § 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG), geht der Beschwerdeführerin materiell durch die Unterlassung aber nichts verloren.