Die Schätzungskommission nimmt nur eine summarische Prüfung auf offensichtliche oder von der Beschwerdeführerin konkret gerügte Fehler in der Gebäudeschätzung vor (SKE 4-BE.2005.50013 in Sachen N.I. AG gegen EG S. vom 4. Dezember 2007, Erw. 3.4.6.). Das ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, weil die Grundeigentümer, welche die Gebäude im Zeitpunkt der Schätzungen selber bewohnten und im Detail kannten, das Ergebnis nicht angefochten haben. Versicherungsrechtlich blieben die geschätzten Gebäudewerte also unbestritten.