Nach dem alten GebVG (aGebVG) vom 15. Januar 1934 (Aargauische Gesetzessammlung [AGS] Bd. 2 S. 509 ff.), das im Schätzzeitpunkt des Gebäudes Nr. bbb (12. Dezember 2007) noch Geltung hatte, gab es kein Einspracheverfahren. Der Gebäudeeigentümer hätte damals das Schätzergebnis innert 20 Tagen bei der Oberschätzungsbehörde anfechten können (§ 27 Abs. 1 aGebVG). Die Oberschätzungsbehörde wurde per 1. Januar 2008 aufgehoben. An ihrer Stelle entscheidet die Schätzungskommission (§ 55 Abs. 5 GebVG).