6.3. 6.3.1. Die Kanalisationsanschlussgebühren werden anhand des Brandversicherungswerts berechnet (Erw. 3.2.). Massgebend ist der Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses (SKE 4-BE.2009.23 vom 22. Juni 2010 in Sachen G.K. gegen EG R., Erw. 5.2. f.). Der Brandversicherungswert wird von der AGV geschätzt. Gegen Verfügungen der AGV, die gestützt auf das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006) ergehen, kann Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann bei der Schätzungskommission angefochten werden (§§ 50 f. GebVG). Dieses Gesetz ist seit 1. Januar 2008 in Kraft.