Diese Bestimmung finde vorliegend zwar keine Anwendung, sei insofern aber zu berücksichtigen, als Schätzung und Abrechnung sich in etwa entsprechen sollten (Beschwerde S. 6). Der Vertreter der Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat vor, den Rechtsschutz verletzt zu haben, indem er es unterlassen habe, die Gebäudeschätzungen zu überprüfen. Er beantragt, die Schätzwerte zu prüfen und dazu Stellungnahmen der AGV einzuholen (Beschwerde S. 8). - 13 -