6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Kanalisationsanschlussgebühren seien aufgrund der effektiven Baukosten festzulegen. Die Gebäudeschätzungen der AGV lägen weit über den Baukosten der einzelnen Häuser. Landerwerbs- und Baunebenkosten seien bei der Gebäudeschätzung nicht zu berücksichtigen. Die Gebäudeschätzung sollte daher nicht wesentlich von den Baukosten abweichen. Auf Letztere stelle das Abwasserreglement zudem ab, wenn keine ordentliche Gebäudeschätzung vorliege (§ 38 Abs. 4 AR). Diese Bestimmung finde vorliegend zwar keine Anwendung, sei insofern aber zu berücksichtigen, als Schätzung und Abrechnung sich in etwa entsprechen sollten (Beschwerde S. 6).