ihr öffentlich-rechtliches Verhältnis als Zahlungsverpflichtete gegenüber der Gemeinde wird dadurch aber nicht berührt (so die ständige Praxis der Schätzungskommission, z.B. Entscheid der Schätzungskommission [SKE] 4-BE.2007.17 vom 20. Mai 2008 in Sachen A.W. AG gegen EG K., Erw. 2.3.4.; 4-EB.2004.50066 vom 26. April 2005, in Sachen b.g. gmbh, Erw. 2.1.2. letzter Abschnitt; 4-EB.2001.50033, vom 10. September 2002, in Sachen G. AG, Erw. 6.2.). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, dem kommunalen Beweisbegehren — die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kauf- bzw. Werkverträge seien einzuverlangen — Folge zu leisten.