anderen Worten: Die Gemeinde kann zwar die private Abmachung zwischen Generalunternehmer und Eigentümer freiwillig beachten und die Gebühren von Ersterem fordern. Bezahlt er aber nicht, kann sie die Forderung nur dem nach Reglement Zahlungspflichtigen gegenüber durchsetzen. Daran ändert auch die Zahlung der provisorischen Rechnung nichts.