Der Gemeinderat hätte von der Beschwerdeführerin schon bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung oder eine Vorauszahlung verlangen können (§ 34 Abs. 2 AR). In diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, wer die Gebühren schlussendlich bezahlen muss, weil die Zahlungspflicht nicht mit der Baubewilligung entsteht, sondern erst bei Anschluss an die Kanalisation (Erw. 4.4.).