5.3. Gemäss AR ist erst die definitive Anschlussgebühr mit beschwerdefähiger Verfügung zu eröffnen (§ 32 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 AR). Die provisorischen Rechnungen mussten noch nicht angefochten werden. Sie enthielten folgerichtig auch keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. von der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2010 nachgereichte Akten). Der Gemeinderat hätte von der Beschwerdeführerin schon bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung oder eine Vorauszahlung verlangen können (§ 34 Abs. 2 AR).