5.2. Im Zeitpunkt als für die provisorischen Anschlussgebühren Rechnung gestellt wurde, war die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin aller Grundstücke (vgl. nachgereichte Akten der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2010). Trotzdem hat sie widerspruchslos bezahlt. Die Hauptargumentation der Beschwerdeführerin zielt denn auch auf eine Reduktion der Anschlussgebühren. Die Zahlungspflicht liess sie nur "vorsorglich" bestreiten. Diese Forderung ist in den Anträgen (vorne E.1.) förmlich nicht enthalten (Erw. 4.1.).