5. 5.1. Der Gemeinderat Q. gibt zu bedenken, die Beschwerdeführerin habe die provisorischen Anschlussgebühren seinerzeit diskussionslos bezahlt und damit die Zahlungspflicht anerkannt. Aufgrund der Baubewilligung sei ihr bekannt gewesen, dass die definitiven Abrechnungen erst nach Vorliegen der Gebäudeschätzungen erstellt würden. Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaften zudem als voll erschlossen verkauft, die Anschlussgebühren seien im Verkaufspreis enthalten gewesen (Vernehmlassung S. 2).