Beim Grundstück mit dem Gebäude Nr. ccc lagen zwischen den Kontrollen nur 8 Tage. Am dritten Tag ging das Eigentum am Grundstück über. Der Nachweis des Anschlusszeitpunkts ist Sache der Gemeinde. Wo die Angaben der Gemeinde – wie in diesem Fall – keine klare Antwort ergibt, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das Eigentum vor dem Kanalisationsanschluss überging. Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen, wenn man den mittleren, also vierten Tag als Anschlusszeitpunkt annähme.