Bei den übrigen Grundstücken fällt der Eigentumsübergang in die Zeit zwischen Schnurgerüst- und Kanalisationskontrolle bzw. fehlt das Datum der Kanalisationskontrolle. Das Grundstück mit dem Gebäude Nr. fff ging einen Tag nach der Schnurgerüstkontrolle an den neuen Eigentümer über. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Anschlusszeitpunkt nicht mehr Eigentümerin war. Umgekehrt wurde das Grundstück mit dem Gebäude Nr. hhh fast zwei Monate nach der Schnurgerüstkontrolle verkauft. In diesem Zeitpunkt war es mit grosser Wahrscheinlichkeit an die Kanalisation angeschlossen.