4.5. Die Übersicht zeigt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Kanalisationskontrolle immer noch Eigentümerin des Grundstücks mit dem Gebäude Nr. bbb war. Das Eigentum am Nachbargrundstück mit dem Gebäude Nr. aaa ging am gleichen Datum auf den Käufer über. Für diese Liegenschaften hat die Beschwerdeführerin die Anschlussgebühren zu bezahlen. Im Zeitpunkt der Schnurgerüstkontrolle war sie nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke, auf denen die Gebäude Nrn. ggg, eee und ddd erstellt wurden. Die Zahlungspflicht für diese Anschlussgebühren trifft gemäss AR somit die neuen Eigentümer. - 10 -