4.4. Gemäss § 39 Abs. 1 AR entsteht die Zahlungspflicht bei Neubauten "mit dem Anschluss und dessen Abnahme durch die Bauverwaltung". Da der Kanalisationsanschluss und dessen Kontrolle jeweils nicht am selben Datum stattfinden, ist das Reglement bezüglich Eintritt der Zahlungspflicht nicht eindeutig. Üblicherweise ist der Anschluss an die Kanalisation massgebend (vgl. auch § 30 des Musterreglements des Departements Bau, Verkehr und Umwelt). Es wird daher auch für den vorliegenden Fall vom An- schluss- und nicht vom Kontrolldatum ausgegangen. Der Anschluss findet jeweils zwischen Schnurgerüstkontrolle und Kanalisationskontrolle statt (Vernehmlassung S. 2).