Für das vorliegende Verfahren heisst das, dass das Gericht die allfällige Nichtigkeit der Anschlussgebührenverfügungen auch ohne entsprechenden Antrag festzustellen hat. -9- 4.3. Der Gemeinderat hat eine Aufstellung gemacht mit den Daten der Schnurgerüstkontrolle, der Kontrolle der Kanalisation und des Eigentumsübergangs pro Gebäude. Der Anschluss an die Kanalisation erfolge jeweils zwischen Schnurgerüst- und Kanalisationskontrolle (Vernehmlassung S. 2). Es ergeben sich folgende Konstellationen: