4.2. Eine Gemeinde kann Anschlussgebühren nur gegenüber den gemäss Reglement Abgabepflichtigen verfügen. Verfügt sie gegenüber dem falschen Adressaten, leidet die Verfügung unter einem schweren Eröffnungsfehler und ist daher nichtig. Ein solcher Mangel kann nur durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 507 ff.; Bundesgerichtsentscheid BGE 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002, Erw. 1b). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 1C_571/2010 vom 18. April 2011, Erw. 4).