4. 4.1. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht "vorsorglich" geltend, die Beschwerdeführerin sei im Anschlusszeitpunkt der verschiedenen Gebäude nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke gewesen und daher nicht zahlungspflichtig für die Anschlussgebühren (Beschwerde S. 5). Dennoch wird nicht beantragt, die Anschlussgebührenverfügungen für nichtig zu erklären (vgl. Beschwerde S. 2). Schon in der Einsprache vom 18. März 2010 wurde zwar bestritten, dass die Einsprecherin Schuldnerin der Anschlussgebühren sei (Einsprache S. 2 [BB 15]), dann aber nicht beantragt, die Verfügungen den zahlungspflichtigen Eigentümern zu eröffnen (Einsprache S. 5).