(§ 38 Abs. 1 lit. a AR), zuzüglich einem Beitrag auf der Gebäudegrundfläche (für die ersten 600 m2 Fr. 32.–/m2; § 38 Abs. 1 lit. b AR), einem Beitrag für entwässerte Hartflächen und einem Beitrag für Schwimmbäder (§ 38 Abs. 1 lit. c und d AR). Der Betrag, der sich aus der Gebäudegrundfläche ergibt, wird um 75 % ermässigt, wenn das Dachwasser versickert, einer Retentionsanlage zugeführt oder direkt in ein öffentliches Gewässer abgeleitet wird (§ 38 Abs. 2 AR). Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird zusätzlich zur Anschlussgebühr erhoben (§ 34 Abs. 4 AR).