Nach Vorliegen der definitiven Gebäudeschätzung der AGV setzt der Gemeinderat die definitive Anschlussgebühr mit beschwerdefähiger Verfügung fest. Die Abgabe ist innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen (§ 39 Abs. 1 AR und § 32 AR). Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung o- der Vorauszahlung der einmaligen Abgaben verlangen. Eine Vorauszahlung ist bei Baubeginn zu entrichten (§ 34 Abs. 2 AR). Die Anschlussgebühr setzt sich zusammen aus: 2,5 % des Brandversicherungswerts (inkl. Zusatzversicherungen der angeschlossenen Bauten) -8-