Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern eine Anschlussgebühr (§ 38 Abs. 1 AR und § 31 Abs. 1 AR). Schuldner der Abgabe ist der jeweilige Eigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 34 Abs. 1 AR). Die Zahlungspflicht für die Anschlussgebühr entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Gemeindekanalisation und der Abnahme des Anschlusses durch die Bauverwaltung. Zu diesem Zeitpunkt werden 90 % der Anschlussgebühr nach § 38 AR erhoben. Nach Vorliegen der definitiven Gebäudeschätzung der AGV setzt der Gemeinderat die definitive Anschlussgebühr mit beschwerdefähiger Verfügung fest.