3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Reduktion der verfügten Anschlussgebühren. "Vorsorglich" bestreitet sie auch, für die Kanalisationsanschlussgebühren überhaupt zahlungspflichtig zu sein (Beschwerde S. 5). 3.1. Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser, Strom sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten damit nicht gedeckt werden, und für den Betrieb, sind sie zur Erhebung von Gebühren verpflichtet. Sie regeln die Erhebung der Beiträge, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).