2.2. Der Gemeinderat hat sich in den angefochtenen Entscheiden sowohl zur Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin, zur Überprüfbarkeit der Gebäudeschätzung nach einer Handänderung wie auch zur Nicht-Berücksichtigung der Bauabrechnung bei der Berechnung der Anschlussgebühren geäussert. Inwiefern der Gemeinderat bei der Begründung der Einspracheentscheide Pflichten verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin war es jedenfalls ohne weiteres möglich, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten. Auch an der Verhandlung vom 7. Dezember 2011 wurde nichts anderes geltend gemacht (Protokoll S. 3). -7-