2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat Q. vor, er sei auf die Vorbringen der Einsprache nicht eingegangen und habe damit die Pflicht zur Begründung seiner Entscheide verletzt. Er habe sich zur Gegenüberstellung von Gebäudeversicherungswerten und effektiven Gebäudekosten nicht geäussert. Im öffentlich-rechtlichen Verfahren seien die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären (Beschwerde S. 5 und 8).