Frist wird der Tag der Zustellung eines Entscheides nicht mitgezählt (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 der aufgehobenen, hier aber noch anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung [aZPO] vom 18. Dezember 1984). Da der letzte Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist (Erw. 1.1.) der Samstag vor Pfingsten (22. Mai 2010) war, endete die Frist erst am Dienstag, dem 25. Mai 2010 (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 aZPO). Die Beschwerde vom 25. Mai 2010 erfolgte somit fristgerecht. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.