1.3. Die A. AG ist Adressatin der angefochtenen Entscheide, mit denen sie zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wird. Sie ist als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Einsprachentscheide vom 19. April 2010 wurden am 21. April 2010 versandt und gingen beim Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. April 2010 ein (vgl. BB 9 und 10). Bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten -6-