1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Die Einspracheentscheide des Gemeinderats Q. vom 19. April 2010 (D.4.) betreffen Erschliessungsabgaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Die Schätzungskommission ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.