4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien der Gemeinde Q. zu überbinden und diese habe der Beschwerdeführerin eine angemessene Anwaltkostenentschädigung zu bezahlen." E.2. Nach Eingang des Kostenvorschusses liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Juli 2010 aufforderungsgemäss zur Beschwerde vom 25. Mai 2010 vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. E.3. Mit Schreiben vom 8. September 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. Damit war der Schriftenwechsel beendet.