4. Die Kosten für das Einspracheverfahren seien von der Gemeinde Q. zu übernehmen und diese habe der Einsprecherin eine angemessene Anwaltkostenentschädigung zu bezahlen." Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die für die Anschlussgebühren massgebenden Gebäudeversicherungsschätzungen aufgrund der effektiven Baukosten als zu hoch erwiesen (BB 15, S. 5). D.4. Mit jeweiligen Entscheiden vom 19. April 2010 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab (BB 1 bis 8).