B. Die Einwohnergemeinde Q. erhob jeweils nach Anschluss an die Abwasserleitung provisorische Anschlussgebühren für die Kanalisation. Sie wies darauf hin, dass nach Vorliegen des Schätzungsprotokolls des Aargauischen Versicherungsamtes (heute Aargauische Gebäudeversicherung [AGV]) die definitive Abrechnung erfolge (jeweils Ziff. 2. der Bedingungen der erwähnten Baubewilligungen, VB 3 und 4). Die Beschwerdeführerin hat die provisorischen Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt (Vernehmlassung, S. 2; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. September 2010).