{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-04-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-34_2012-04-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6557", "Checksum": "7e77604de8f3b677b193572f34aeed43"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.04.2012 4-BE.2010.34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.04.2012 4-BE.2010.34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.04.2012 4-BE.2010.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:21", "Checksum": "0d17b3bc7930c0f256e8b0b80e1cadfc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 25.04.2012 4-BE.2010.34\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2010.34\n\nUrteil vom 25. April 2012\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter A. Baumgartner\nRichter H. Flury\nRichterin A. Karbacher\nRichter M. Perrinjaquet\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerdefüh- A._____ AG,\nrerin\nvertreten durch lic. iur. Alfons Frei, Rechtsanwalt und Notar,\nAdlermatte 17, Postfach 3088, 6130 Willisau\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nDie A. AG, R., liess in den Jahren 2006 bis 2008 in der Gemeinde Q. als\nGeneralunternehmerin eine Anzahl Wohnhäuser erstellen. Für diese Häuser erteilte die Einwohnergemeinde Q. am 9. Januar 2006 sowie am\n26. Februar 2007 die Baubewilligungen (vgl. Vernehmlassungsbeilagen\n[VB] 3 und 4).\n\nDiese Liegenschaften wurden von der Beschwerdeführerin sukzessive veräussert (vgl. die Grundbuchmeldungen in den VB 13 bis 20).\n\nB.\nDie Einwohnergemeinde Q. erhob jeweils nach Anschluss an die Abwasserleitung provisorische Anschlussgebühren für die Kanalisation. Sie wies\ndarauf hin, dass nach Vorliegen des Schätzungsprotokolls des Aargauischen Versicherungsamtes (heute Aargauische Gebäudeversicherung\n[AGV]) die definitive Abrechnung erfolge (jeweils Ziff. 2. der Bedingungen\nder erwähnten Baubewilligungen, VB 3 und 4). Die Beschwerdeführerin hat\ndie provisorischen Kanalisationsanschlussgebühren bezahlt (Vernehmlassung, S. 2; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. September 2010).\n\nC.\nZwischen Dezember 2007 und Februar 2008 wurden die betroffenen Gebäude von der AGV geschätzt und es wurden die entsprechenden Gebäudeversicherungswerte festgesetzt (vgl. die Schätzungen in den VB 29 bis\n36).\n\nD.1.\nDer Gemeinderat Q. stellte der Beschwerdeführerin Rechnung für die definitiven Kanalisationsanschlussgebühren (am 10. Juli 2008 für die Gebäude\nNrn. ggg, hhh, fff, aaa; am 17. Juli 2008 für die Gebäude Nrn. eee, ddd; am\n9. Oktober 2008 für die Gebäude Nrn. ccc, bbb [Vernehmlassungsbeilagen\n29 - 36]). Nachdem diese nicht bezahlte, leitete er ein Betreibungsverfahren\nein. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 wies das Amtsgericht T. das\nRechtsöffnungsbegehren der Gemeinde Q. ab (Beschwerdebeilage [BB]\n12).\n\nD.2.\nAm 17. Februar 2010 verfügte der Gemeinderat Q. nochmals die definitiven\nKanalisationsanschlussgebühren. Nach Abzug der jeweils bereits bezahlten provisorischen Gebühren (vgl. B.) wurden die Restbeträge festgesetzt\n-3-\n\n(vgl. die Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen in den VB 21 bis\n28).\n\nGeb. def. Anschlussgebühr bezahlt Restforderung\nNr.\naaa Fr. 14'105.20 Fr. 10'609.35 Fr. 3'495.85\nbbb Fr. 14'670.10 Fr. 10'609.35 Fr. 4'060.75\nccc Fr. 17'283.80 Fr. 11'836.00 Fr. 5'44780\nddd Fr. 17'639.00 Fr. 11'771.45 Fr. 5'867.55\neee Fr. 16'582.30 Fr. 11'836.00 Fr. 4'746.30\nfff Fr. 15'003.75 Fr. 12'105.00 Fr. 2'898.75\nggg Fr. 23'889.80 Fr. 21'789.00 Fr. 2'100.80\nhhh Fr. 17'256.90 Fr. 12'266.40 Fr. 4'990.50\nTotal Fr. 136'430.85 Fr. 102'822.55 Fr. 33'608.30\nBeträge inklusive MWST\n\nD.3.\nDie Beschwerdeführerin liess gegen die Verfügungen vom 17. Februar 2010 am 18. März 2010 Einsprache beim Gemeinderat Q. erheben mit\nfolgenden Anträgen:\n\n\"1. Die Verfügungen vom 17. Februar 2010 seien aufzuheben.\n\n2. Die Kanalisationsanschlussgebühren seien aufgrund der effektiven Gebäudekosten neu zu berechnen.\n\n3. Eventuell seien neue Gebäudeversicherungsschatzungen zu veranlassen.\n\n4. Die Kosten für das Einspracheverfahren seien von der Gemeinde Q. zu\nübernehmen und diese habe der Einsprecherin eine angemessene Anwaltkostenentschädigung zu bezahlen.\"\n\nAls Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die für die\nAnschlussgebühren massgebenden Gebäudeversicherungsschätzungen\naufgrund der effektiven Baukosten als zu hoch erwiesen (BB 15, S. 5).\n\nD.4.\nMit jeweiligen Entscheiden vom 19. April 2010 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab (BB 1 bis 8).\n\nE.1.\nGegen die gemeinderätlichen Entscheide vom 19. April 2010 liess die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (Schätzungskommission) erheben mit folgenden\nAnträgen:\n-4-\n\n\"1. Die Einsprache-Entscheide vom 19. April 2010 seien aufzuheben.\n\n2. Die Kanalisationsanschlussgebühren seien aufgrund der effektiven Gebäudekosten neu festzulegen.\n\n3. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung\nan den Gemeinderat Q. zurückzuweisen.\n\n4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien der Gemeinde Q. zu\nüberbinden und diese habe der Beschwerdeführerin eine angemessene Anwaltkostenentschädigung zu bezahlen.\"\n\nE.2.\nNach Eingang des Kostenvorschusses liess sich die Beschwerdegegnerin\nmit Schreiben vom 27. Juli 2010 aufforderungsgemäss zur Beschwerde\nvom 25. Mai 2010 vernehmen. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nE.3.\nMit Schreiben vom 8. September 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin\nauf die Einreichung einer Replik. Damit war der Schriftenwechsel beendet.\n\nAuf die Begründungen in den Stellungnahmen der Parteien wird – soweit\nentscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.\n\n"}