Vorliegend sieht auch das RFE in § 7 in Übereinstimmung mit § 35 Abs. 4 BauG eine Vorschrift für Sonderfälle vor. (…) Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit darf im vorliegenden Fall der wirtschaftliche Sondervorteil nicht unter Berücksichtigung der subjektiven Situation bestimmt werden, während in vergleichbaren Fällen nach herrschender Lehre und Praxis der Sondervorteil nach objektiven Kriterien festgestellt wird und nur allenfalls aufgrund der subjektiven Verhältnisse Zahlungserleichterungen gewährt werden. 9.8. (…) Vorliegend ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Zahlungserleichterungen nicht in den Kompetenzbereich der Schätzungskommission fällt.