kauf erschwert wird, Rechnung getragen werden (vgl. SKE 4-EB.2003.50024 in Sachen Schweizerische P-Stiftung N. gegen Einwohnergemeinde N. vom 6. Dezember 2006). 9.7. Die Sach- und Rechtslage ist vergleichbar mit unüberbauten, in der Bauzone liegenden Grundstückteilen, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehen. Es besteht gemäss § 35 Abs. 4 BauG ein Rechtsanspruch auf Stundung für die auf diesen Flächen erhobenen Beiträge. Eine Befreiung von der Beitragspflicht oder die Verneinung eines wirtschaftlichen Sondervorteils ist auch in diesen Fällen nicht vorgesehen. Die Bestimmung enthält jedoch keine Vorschriften bezüglich der Ausgestaltung von Zahlungserleichterungen, sie stellt