rung des Mehrwerts durch einen Verkauf. Vollkommen auszuschliessen ist ein solcher Schritt aber nicht, wie sich aus den Ausführungen in Erwägung 9.3. ergibt. Vorliegend besteht tatsächlich eine Besonderheit im Vergleich zu gewöhnlichem unüberbautem Bauland, das nach einer Erschliessung zu einem höheren Preis verkauft oder mit einer höheren Hypothek beliehen werden kann. Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin unterscheidet sich somit wesentlich von derjenigen der übrigen vom Beitragsplan betroffenen Grundeigentümern. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ein wirtschaftlicher Sondervorteil vollständig dahinfalle.