Faktisch ist somit die Überbauung der Parzelle 864 im Rahmen der Zonenordnung zulässig. Zumindest aus rein zonenrechtlicher Sicht steht einer zukünftigen Realisierung des Mehrwerts durch eine Überbauung nichts entgegen. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand (…), dass die Parzelle zur Strasse im B. hin mit einer Mauer versehen worden ist, nichts. Eine solche Abgrenzung kann jederzeit entfernt werden, so dass der Zugang zur Parzelle wieder frei ist. Allerdings erschwert die Tatsache, dass es sich beim betreffenden Grundstück um Stiftungsvermögen handelt, die Realisie- 2011 Erschliessungsabgaben 325