9.5. Diese Realisierung der Wertvermehrung durch Verkauf ist bei Grundstücken eingeschränkt, die sich im Gemeingebrauch befinden, die zu einem Stiftungsvermögen oder zum Verwaltungsvermögen gehören und infolge ihrer Widmung dem rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen sind. Allerdings erfahren solche Grundstücke gleichwohl einen ausnützbaren Sondervorteil angesichts der Tatsache, dass öffentliche Grundstücke genauso wie private erschlossen sein müssen, bevor sie überbaut werden können. Für Vorteile, welche dem Gemeinwesen zukommen, können nicht die privaten Grundeigentümer zu Beitragsleistungen herangezogen werden (vgl. AGVE 2006, S. 361 ff.).