der Stiftungsurkunde (…) jedenfalls nicht festgeschrieben. 9.4. 9.4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber im geltenden Baugesetz bezüglich der Erhebung von Beiträgen weder eine Unterscheidung nach privaten und öffentlichen Grundstücken vorgenommen hat, noch nach Grundstücken, die einem privaten und solchen, die einem öffentlichen Zweck dienen. Ausnahmen von der Abgabepflicht müssen aber im Sinne des Legalitätsprinzips ausdrücklich normiert werden.