mögen an den Stiftungszweck gebunden ist und über die Nutzung derselben nicht frei verfügt werden könnte. 9.3. Gegenwärtig dient das beitragsgebundene Grundstück dem Stiftungszweck, indem es als Park genutzt wird und Skulpturen sowie Kunstgegenstände darauf ausgestellt werden. Denkbar ist aber auch, dass die gegenwärtige Nutzung eine Änderung erfährt und dass das Grundstück dann in einer anderen Form einen Beitrag zur Verwirklichung des Stiftungszwecks leistet.