Bei einer jungen Stiftung, welche mit genügenden Mitteln ausgestattet ist und die wie die Stiftung E.R. zum Ziel hat, künstlerische Werke zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist es unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zukunft eine Änderung des Stiftungszwecks vorgenommen werden muss. Der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich zuzustimmen, dass die Parzelle 864 als Stiftungsver- 2011 Erschliessungsabgaben 323